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Die Sommersaison – Genuss in freier Natur

16.107

Das Straßencafé und der Weg dorthin …

Straßencafés und Biergärten sind typisch für Berlin. Sie beleben die Stadt und prägen das Straßenbild der Metropole. Gerade im Sommer laden sie jede Menge Gäste zum Verweilen an der frischen Luft ein. Und wer liebt es nicht, sich in einer lauen Sommernacht mit Freunden zu treffen, um in einem der zahlreichen Straßencafés bei einem Glas Wein unter freiem Himmel die besondere Atmosphäre Berlins zu genießen.

Bevor man seinen Gästen allerdings dieses Vergnügen bereiten kann, sind einige behördliche Hürden zu nehmen. Wer plant, seine Gäste vor seinem Café mit Speisen und Getränken zu bewirten, muss dafür eine „Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten)“ nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vorweisen können.
Die erste Anlaufstelle auf dem Weg zum eigenen Schankvorgarten ist die Straßenverkehrsbehörde des je nach Bezirk zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes.
Sie prüft, ob die geplante Café-Erweiterung den Maßgaben der Straßenverkehrsordnung gerecht wird, also beispielsweise, ob sich die geplanten Tische und Stühle angemessen in den Straßenraum einfügen. Sollte hier alles stimmen, erteilt die Straßenverkehrsbehörde die sogenannte Ausnahmegenehmigung für das Herausstellen von Tischen und Stühlen. Bei Erstanträgen wird die Ausnahmegenehmigung in der Regel für ein Jahr erteilt. In den Folgejahren kann dann eine Genehmigung von längstens 3 Jahren beantragt werden.
Die zweite Anlaufstelle ist die Wirtschaftsabteilung des zuständigen Wirtschafts- und Ordnungsamtes. Sobald die Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde vorliegt, erfolgt hier die Prüfung, ob eine Erlaubnis zur Nutzung des öffentlichen Straßenlandes nach dem Berliner Straßengesetz erteilt werden kann. Maßgebend ist auch hier die geplante Größe des Schankvorgartens.
Das Betreiben eines Schankvorgartens unterliegt in Berlin, übrigens einmalig in Deutschland, grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung. Dabei sei darauf hingewiesen, dass der verantwortliche Gastronom die Gebote der Berliner Lärmverordnung zum Schutz der Ruhezeiten (LärmVO), insbesondere der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zu beachten hat. Hier können sich häufig Streitigkeiten zwischen Gastronomen und Anwohnern ergeben. Auf Antrag und unter der Voraussetzung, dass der auftretende Lärm die vorgegebenen Richtwerte nicht wesentlich überschreitet, kann das Ordnungsamt sogar eine Ausnahme von den Verboten der Lärmverordnung erteilen.
Ein ebenfalls wichtiger Aspekt ist, dass sich mit der Inbetriebnahme eines Schankvorgartens saisonunabhängig auch die Speiseraumfläche des Café vergrößert. Dies kann zu Auswirkungen auf die nach der Gaststättenverordnung (GastV) erforderliche Anzahl an Toiletten führen. Bei einer Speiseraumfläche von 150 m2 bis 300 m2 sind beispielsweise im Damen-WC 4 Spülbecken und im Herren-WC 2 Spül- sowie 4 PP-Becken erforderlich. Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn der Schankvorgarten auf denkmalrechtlich geschütztem Straßenland betrieben werden soll. Hier muss zusätzlich die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde eingeholt werden.
Die Gestaltung des Schankvorgartens muss dann mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Schließlich ist daran zu denken, dass jede Genehmigung mit der Zahlung von Gebühren verbunden ist. Die Höhe der Gebühren ist unter anderem von der Fläche und der Lage des Schankvorgarten sowie von der Laufzeit des Vorhabens abhängig.

Rechtsanwältin Kirstin Linß

Haupt Rechtsanwälte
Oranienburgerstr. 65
10117 Berlin
www.rechtsanwalt-Haupt.com

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