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Trinkgeld versteuern?

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Erhalten Kellner von Gästen Trinkgeld, so ist es unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Besonderheiten in Bezug auf Steuern gibt es zudem auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei der Arbeitskleidung. Wir schildern, von welchen steuerlichen Richtlinien Kellner in der Gastronomie profitieren können.

Trinkgeld nicht immer steuerfrei

Gemäß § 19 Einkommensteuergesetz gehören zum Arbeitslohn sämtliche Vorteile, die ein Arbeitnehmer für seine Beschäftigung erhält. Dazu zählen auch Zuwendungen Dritter, unter welche das Trinkgeld fällt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist Trinkgeld jedoch von der Einkommensteuer befreit – wann das der Fall ist, regelt der § 3 Nr. 51 EStG. Steuerfrei ist Trinkgeld,

  • wenn es von Dritten anlässlich einer Dienstleistung gezahlt wird,
  • wenn die Zahlung freiwillig erfolgt und kein Rechtsanspruch auf sie besteht
  • und wenn es zusätzlich zum gewöhnlichen Arbeitslohn gezahlt wird.

Besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld, so ist es nicht steuerfrei, wie die VLH in einem Artikel erläutert.

Das können Kellner von der Steuer absetzen

Fast jeder Beruf hat seine eigene, individuelle Kleidung. Was viele nicht wissen: Nicht nur bei der klassischen Uniform greift das Finanzamt dem Arbeitnehmer unter die Arme. Teilweise können Kellner auch ihr Outfit den Fiskus mitzahlen lassen. Gibt beispielsweise der Chef nichts zur am Arbeitsplatz vorgeschriebenen Kleidung hinzu, können die Kosten (auch für die Reinigung) bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt auch für den schwarzen Anzug eines Kellners. Aber: Immer dann, wenn die Kleidung auch privat angezogen werden könnte, lehnt das Finanzamt ab.
Beschäftigte in der Küche, also etwa Köche, können beispielsweise ihre weißen Jacken und Hosen problemlos von der Steuer absetzen. Als nicht berufstypisch hingegen gelten weiße T-Shirts und Hemden, aber auch weiße Schuhe und Socken.

Tipp: Wer allerdings diese Kleidung in Spezialgeschäften für die Gastronomie kauft, ist in der Regel auf der sicheren Seite und die Quittung wird akzeptiert.

So wird auch Alltagskleidung abzugsfähig

In einigen Sonderfällen ist es sogar möglich, Alltagskleidung abzuziehen. So darf beispielsweise der Kellner seinen Frack, der Hotel-Empfangschef seinen Cut und Servicekräfte in der Gastronomie ihre schwarzen Röcke und Hosen absetzen. Inwieweit diese Kleidung tatsächlich anerkannt wird, ist meistens eine Ermessensfrage und vom zuständigen Finanzamt abhängig. In Zweifelsfällen lohnt sich aber immer noch der Versuch.

Das gilt aber auch für außergewöhnliche Kleidervorschriften. Wird beispielsweise im Norden Deutschlands vom Chef das Tragen von Tracht vorgeschrieben, bestehen gute Chancen, Lederhosen und Dirndl als Bedienung von der Steuer abzusetzen. Anders sieht es aus, wenn diese Kleidervorschrift von einem Chef aus Bayern stammt. Im letztgenannten Fall hat es der Kellner vermutlich schwer, den Finanzbeamten zu überzeugen, dass die Nutzung rein beruflich erfolgt.

Diskussionen mit dem Fiskus gibt es oftmals selbst dann, wenn auf Kragen oder Taschen von Hemden und Jacketts ein Firmenemblem eingestickt ist. Das Finanzamt macht seine Entscheidung hier davon abhängig, wie prominent das Firmenlogo angebracht ist.

Tipp: Anschaffungs- und Reinigungskosten absetzen

 

Zudem gibt es noch einen weiteren Steuervorteil bei typischer Berufsbekleidung: Hier lässt sich das Waschen, Reinigen, Trocknen, Bügeln und sogar das Abholen steuermindernd absetzen. Wer seine Berufsbekleidung zu Hause in der Waschmaschine wäscht, darf die anfallenden Kosten schätzen. Dabei darf sogar die Alltagskleidung mit in die Maschine. Absetzbar ist sogar der anteilige Kaufpreis der Waschmaschine und des Trockners: Sie können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Besonders leicht haben es Arbeitnehmer, die für ihre Berufsausübung eine spezielle Kleidung anziehen, wie beispielsweise Köche. Denn dieser wird vermutlich niemals privat mit seiner Berufskleidung auch auf die Straße gehen. Die Anschaffungskosten sowie Reinigungskosten sind in der Anlage N als Werbungskosten aufzulisten. Die Grenze dafür liegt bei 487,90 Euro inkl. Mehrwertsteuer – was darüber geht, kann nicht in einem Betrag geltend gemacht, sondern muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden. In der Praxis bedeutet das, dass bei einer voraussichtlichen Nutzung von fünf Jahren die Rechnung durch fünf geteilt und der Betrag für fünf aufeinanderfolgende Jahre in der Steuererklärung erscheinen darf.

Tipp: Wer keinen Kaufbeleg hat, kann in seiner Einkommensteuererklärung eine Pauschale von 110 Euro für Arbeitsmittel absetzen.

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